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ALLGEMEINE GESCHÄFTS- & ANGEBOTSBEDINGUNGEN:

 

JB Raumgestaltung Sàrl
8 Grand-Rue, L-6630 Wasserbillig, Luxemburg
Stand: 08.08.2025

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Angebotsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen der JB Raumgestaltung Sàrl (im Folgenden „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“), unabhängig davon, ob der Auftraggeber Verbraucher im Sinne von Art. L.010-1 Code de la Consommation Luxemburg, Unternehmer im Sinne des Art. L.010-2, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

(2) Die AGB finden auf alle von uns erbrachten Leistungen Anwendung, insbesondere auf handwerkliche Arbeiten, Bau- und Ausbauleistungen, Gestaltungsarbeiten, Beratungsleistungen sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen und Lieferungen.

 

(3) VOB/B als Vertragsgrundlage: Sämtliche Bau- und Ausbauleistungen werden – soweit vertraglich vereinbart – auf Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung ausgeführt. Die wirksame Einbeziehung der VOB/B setzt voraus, dass der Auftraggeber vor Abgabe seiner Vertragserklärung den vollständigen Text der VOB/B erhalten, zur Kenntnis genommen und ausdrücklich anerkannt hat. Unsere Angebote enthalten hierzu den Hinweis: „Dem Angebot liegt die VOB/B als Ganzes zugrunde. Mit Beauftragung der Arbeiten bestätigt der Kunde, diese gelesen und akzeptiert zu haben.“

 

(4) Die VOB/B enthält insbesondere Regelungen zu:

  • § 4 VOB/B – Ausführung der Leistungen, Rechte und Pflichten bei Leistungsstörungen und Behinderungen,

  • § 12 VOB/B – Abnahme der Leistungen und Rechtsfolgen,

  • § 13 VOB/B – Mängelhaftung, Fristen, Rechte und Pflichten.

 

(5) Die VOB/B wird einbezogen, um klare, objektive und erprobte Regelungen zu Fristen, Leistungsstörungen, Abnahme, Mängelanzeige, Nachbesserung und Gewährleistung zu schaffen und damit Rechtsklarheit für beide Vertragsparteien herzustellen.

 

(6) Wir übernehmen Aufträge nur zu den nachstehenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen.

(7) Abweichende oder entgegenstehende Geschäfts- & Lieferbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt.

 

(8) Individualvertragliche Abreden gehen diesen AGB vor, soweit sie in Textform vereinbart und von beiden Parteien unterzeichnet wurden.

 

 

§ 2 Leistungsgegenstand und Leistungsumfang

 

(1) Der Auftragnehmer erbringt – je nach Vereinbarung – insbesondere folgende Leistungen:

  • Fugenlose Gestaltungsarbeiten (Treppen, Böden, Bäder etc.),

  • exklusive Oberflächendesigns & -gestaltungen

  • Malerarbeiten im Innen- und Außenbereich,

  • Tapezierarbeiten,

  • Fassaden- und Verputzarbeiten,

  • Bodenbelagsarbeiten,

  • Trockenbauarbeiten,

  • Montage von Holzbauteilen,

  • Badsanierungen,

  • Montage von Innentüren,

  • Farbberatung und Erstellung von Farbkonzepten.

 

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus unserem individuellen Angebot und der vom Auftraggeber bestätigten Auftragsbestätigung. Änderungen, Erweiterungen oder zusätzliche Leistungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform.

 

(3) Urheberrechtliche Schutzklausel: Alle vom Auftragnehmer erstellten Leistungsbeschreibungen, Aufmaße, Zeichnungen, Skizzen, Farbgestaltungen, Muster, Entwürfe, Planungsunterlagen oder dergleichen sind urheberrechtlich geschützt (Art. L.122-1 ff. Code de la propriété intellectuelle Luxemburg) und bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Eine Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte oder Mitbewerber und/oder die Nutzung außerhalb des Vertragszwecks ist verboten und nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung zulässig. Bei Nichtzustandekommen eines Vertrages sind diese Unterlagen unaufgefordert an uns zurückzugeben.

 

(4) Vom Auftragnehmer erstellte Muster oder Referenzflächen sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart – als unverbindliche Durchschnittsmuster zu verstehen; Abweichungen in Farbe, Struktur, Haptik oder Handschrift des Verarbeiters sind material- und systembedingt und stellen keinen Mangel dar.

 

 

 

§ 3 Angebote, Preise und Preisänderungsklausel

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig, sofern nicht ausdrücklich eine andere Bindungsfrist im Angebot angegeben ist.

 

(2) Der Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Beginn der Ausführung der beauftragten Leistungen.

 

(3) Kostenfreies Erstangebot: Das erste Angebot über das angefragte Gewerk wird unentgeltlich und unverbindlich erstellt.

 

(4) Zweit und Folgeangebote: Bei Nichtvergabe des Auftrags sind ab dem zweiten individuell ausgearbeiteten Angebot 150,00 € zzgl. MwSt je Angebot als Pauschale fällig. Erfolgt später eine Auftragserteilung, wird die Pauschale mit dem Auftrag vollumfänglich verrechnet bzw. angerechnet.

 

(5) Beratungstermine in der Angebotsphase: Der erste Beratungstermin (vor Ort/digital) ist kostenfrei. Weitere Beratungstermine, Vor Ort Begehungen und Bemusterungen sind bei Nichtvergabe vergütungspflichtig; abgerechnet werden Beratungszeit sowie An /Abfahrten nach tats. Aufwand und Stundensatz. Bei späterer Auftragserteilung ist eine Anrechnung möglich.

 

(6) Vertragliche Einordnung, Widerruf und Wertersatz in der Angebotsphase: Das Anfordern eines zweiten/weiteren Angebots sowie zusätzlicher Beratungstermine ist eine gesondert beauftragte Dienstleistung. Der Auftraggeber wird hierüber vorab belehrt. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich die Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist, schuldet er bei Widerruf Wertersatz; ist die Leistung vollständig erbracht (z. B. Folgeangebot erstellt/übermittelt oder Termin durchgeführt), kann das Widerrufsrecht bei vorheriger Zustimmung und Kenntnis vom Erlöschen vorzeitig entfallen.

 

(7) Konkludentes Verlangen und Dokumentation in der Angebotsphase: Ein ausdrücklich geäußertes Verlangen per E Mail, Nachricht oder telefonisch (mit Gesprächsnotiz) reicht aus. Wir dokumentieren das Verlangen intern

 

(8) Preisbindung: Mit Angebotsannahme gelten die Angebotspreise für vier Monate ab Vertragsschluss als verbindliche Vertragspreise.

 

(9) Preisgleitklausel: Erhöhen oder verringern sich nach Ablauf von vier Monaten die maßgeblichen Lohnkosten wesentlich (Schwankung von mehr als 0,75 %), so erhöht oder verringert sich der Angebotspreis im gleichen Verhältnis. Vorbehaltlich eines Einzelfallnachweises wird eine Preisänderung von 0,85 % je 1 % Lohnkostenänderung zugrunde gelegt. Gleiches gilt für wesentliche Materialpreisänderungen.

 

(10) Eine Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer kann an den Auftraggeber weitergegeben werden, wenn die Leistung erst nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.

 

(11) Die Preisberechnung erfolgt unter der Annahme, dass bei der Ausführung der Arbeiten Baufreiheit besteht und die Leistungen zusammenhängend ohne Unterbrechung gemäß unserem Bauzeitenplan ausgeführt werden können. Treten Behinderungen auf (z. B. durch andere Gewerke, unzureichende Vorleistungen, fehlende Mitwirkung des Auftraggebers o.ä.), sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten gesondert zu berechnen (§ 6 Abs. 6 VOB/B).

 

(12) Unsere Angebote und alle darin enthaltenen Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum. Eine Weitergabe oder anderweitige Nutzung sind verboten und ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung unzulässig.

 

§ 4 Vergütung, Abrechnung und Regiearbeiten

 

(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Vergütung auf Grundlage der im Angebot ausgewiesenen Pauschal- oder Einheitspreise. Bei Einheitspreisverträgen wird die tatsächlich erbrachte Leistung nach Aufmaß der fertigen Oberfläche berechnet.

 

(2) Aufgrund stark schwankender Rohstoffpreise behalten wir uns einen Rohstoffzuschlag vor; Grundlage sind belegbare Lieferantenpreislisten oder anerkannte Indizes, die wir offenlegen.

 

(3) Übermessungsregelung: Um den Anarbeitungsaufwand zu kompensieren, werden bei der Mengenermittlung kleinere Aussparungen wie Fenster- oder Türöffnungen, Steckdosen, Schalter, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel oder Einbauschränke bis zu einer Einzelgröße von 2,5 m² (bei Bodenflächen bis 0,5 m²) gem. VOB/B nicht abgezogen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis zu 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.

 

(4) Regiearbeiten (z. B. zusätzliche Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind oder die aufgrund von Änderungen seitens des Auftraggebers erforderlich werden) werden auf Basis unserer jeweils aktuellen Stunden- und Materialpreisliste abgerechnet. Der Auftraggeber wird vor Ausführung über die voraussichtlichen Kosten informiert.

 

(5) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreise ausgezeichnet.

 

 

 

§ 5 Zahlungsbedingungen, Anzahlung und Abschläge

 

(1) Zahlungsziel: Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen.

 

(2) Projektanzahlung: Der Auftraggeber leistet eine Anzahlung in Höhe von 40 % der Auftragssumme unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. spätestens zwei Wochen vor dem offiziell geplanten Baustart.

 

(3) Abschlagszahlungen: Abschlagsrechnungen dürfen jederzeit und nach tatsächlichem Baufortschritt gestellt werden. Diese sind jeweils innerhalb von 7 Kalendertagen zu zahlen.

 

(4) Zahlungsverzug: Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zum Zahlungseingang sofort einzustellen und für den offenen Betrag gesetzliche Verzugszinsen zu verlangen (Art. 1153 Code civil Luxemburg i.V.m. Art. L. 313-2 Code de la Consommation bei Verbrauchern).

 

(5) Aufrechnung/Zurückbehalt: Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

 

(6) Skonto: Ein Abzug von Skonto wird nur gewährt, wenn dieser ausdrücklich, schriftlich und für den jeweiligen Auftrag gesondert vereinbart wurde. Skontovereinbarungen bedürfen der klaren Angabe des prozentualen Abzugs, der Berechnungsgrundlage sowie der Frist, innerhalb derer die Zahlung vollständig auf dem Konto der JB Raumgestaltung Sàrl eingegangen sein muss. Ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung ist ein Skontoabzug unzulässig und wird nicht anerkannt. Unberechtigte Skontoabzüge gelten als nicht geleistete Zahlung und können zu einer entsprechenden Nachforderung sowie zur Verzugsberechnung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen führen.

 

(7) Preisnachlässe (Rabatte) werden ausschließlich gewährt, wenn diese vor Auftragserteilung ausdrücklich, schriftlich und für den jeweiligen Auftrag gesondert vereinbart wurden. Mehrere Rabatte sind nicht miteinander kombinierbar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Ein gewährter Rabatt bezieht sich ausschließlich auf den im Angebot genannten Leistungsumfang und verliert seine Gültigkeit, wenn der Auftraggeber nachträglich Leistungsänderungen oder -erweiterungen beauftragt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Rabatte gelten unabhängig von der Zahlungsfrist, sofern nicht ausdrücklich in Verbindung mit einem Skonto vereinbart.

 

 

 

§ 6 Stornierung / Kündigung durch den Auftraggeber

 

(1) Allgemeines: Mit der Auftragserteilung kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ein rechtsverbindlicher Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB bzw. den Artikeln 1710 ff. des luxemburgischen Code civil zustande. Ab diesem Zeitpunkt ist der Auftragnehmer verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, und der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Ein Rücktritt oder eine Stornierung durch den Auftraggeber nach Auftragserteilung ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Erklärung möglich und löst – unabhängig von der Rechtsgrundlage – einen Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B sowie den einschlägigen Bestimmungen des luxemburgischen Zivilrechts aus.

 

(2) Berechnung der Aufwandsentschädigung: Die Entschädigungshöhe orientiert sich am Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Stornierungserklärung beim Auftragnehmer und berücksichtigt den Umstand, dass mit fortschreitender Nähe zum geplanten Ausführungsbeginn regelmäßig bereits erhebliche Kosten und Vorleistungen (z. B. Materialdisposition, Personalplanung, Terminblockierung) entstanden sind. Für den Fall einer vom Auftraggeber veranlassten Stornierung nach Auftragserteilung werden folgende pauschale Aufwandsentschädigungen vereinbart, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer:

  • Ab 4 Wochen bis einschließlich 22 Tage vor Ausführungsbeginn: 20 % des vertraglich vereinbarten Brutto-Auftragswertes.

  • Ab 3 Wochen bis einschließlich 15 Kalendertage vor dem vereinbarten Ausführungsbeginn: 30 % des vertraglich vereinbarten Brutto-Auftragswertes.

  • Ab 2 Wochen bis einschließlich 8 Kalendertage vor dem vereinbarten Ausführungsbeginn: 40 % des vertraglich vereinbarten Brutto-Auftragswertes.

  • Ab 7 Tage bis einschließlich 1 Kalendertag vor dem vereinbarten Ausführungsbeginn: 50 % des vertraglich vereinbarten Brutto-Auftragswertes.

 

(3) Stornierung am Ausführungstag oder während der Leistungserbringung: Erfolgt die Stornierung am Tag des geplanten Ausführungsbeginns oder nachdem die Arbeiten bereits aufgenommen wurden, ist der volle vereinbarte Auftragswert zu zahlen, abzüglich der nachweislich ersparten Aufwendungen (§ 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B).

 

(4) Individuelle Berechnung bei Abweichung: Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer ein wesentlich geringerer Schaden oder Aufwand entstanden ist, als die vorgenannten Pauschalen ausweisen. Umgekehrt bleibt dem Auftragnehmer der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

 

(5) Keine Anrechnung auf geleistete Anzahlungen, soweit nicht vereinbart: Geleistete Anzahlungen werden auf die geschuldete Aufwandsentschädigung angerechnet. Übersteigt die Aufwandsentschädigung die geleistete Anzahlung, ist der Differenzbetrag innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.

§ 7 Ausführung, Baufreiheit und Witterungseinflüsse

 

(1) Die Einhaltung vereinbarter Ausführungsfristen setzt voraus, dass der Auftraggeber sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt und die erforderliche Baufreiheit gewährleistet. Dazu zählen insbesondere:

  • Bereitstellung eines ungehinderten Zugangs zur Baustelle,

  • rechtzeitige Fertigstellung etwaiger Vorarbeiten anderer Gewerke,

  • Bereitstellung von Baustrom und Bauwasser,

  • Bereitstellung von Lagerflächen für Material,

  • Einholung erforderlicher Genehmigungen.

 

(2) Abweichend von § 4 Nr.4c VOB/B trägt der Auftraggeber die Verbrauchskosten.

 

(3) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen, § 4 Nr. 1 VOB/B.

 

(4) Witterungsbedingte Unterbrechung: Bei ungeeigneten Witterungs- oder Trocknungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen. Die Ausführungsfrist verlängert sich um die Dauer der Unterbrechung sowie um angemessene Rüst- und Organisationszeiten (§ 6 Abs. 2 VOB/B).

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, während und nach der Ausführung der Leistungen für eine ausreichende Be- und Entlüftung sowie für eine angemessene Beheizung der Räumlichkeiten zu sorgen und – soweit erforderlich – geeignete Trocknungsgeräte bereitzustellen bzw. deren Einsatz zu veranlassen. Diese Maßnahmen sind notwendig, um Feuchtigkeitsschäden am Bauwerk, die aus Materialfeuchtigkeit, Trocknungsfeuchtigkeit oder dem natürlichen Trocknungsprozess resultieren, zu vermeiden. Unterlässt der Auftraggeber diese ihm obliegenden Maßnahmen ganz oder teilweise, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus entstehende Feuchtigkeitsschäden oder Folgeschäden.

 

(6) Verzögert sich die Ausführung durch Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers (z. B. fehlende Vorleistungen, geänderte Planung, verspätete Bemusterung), hat der Auftragnehmer Anspruch auf Anpassung der Termine und Erstattung der hierdurch entstehenden Mehrkosten.

 

§ 8 Ausführungsfristen, Terminvereinbarungen & Verzögerungen

(1) Die JB Raumgestaltung Sàrl ist stets bestrebt, alle vereinbarten Leistungen innerhalb der vorgesehenen Zeiträume und unter Einhaltung vereinbarter Fertigstellungstermine zu erbringen. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass Fertigstellungsfristen, Teilleistungstermine oder andere zeitliche Vorgaben nur dann verbindlich sind, wenn diese in Text- oder Schriftform ausdrücklich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wurden. Vom Auftraggeber einseitig vorgegebene oder in dessen Unterlagen enthaltene Termine, Fristen oder Zeitpläne entfalten nur dann rechtliche Bindungswirkung, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich und in Text- oder Schriftform bestätigt wurden. Die Regelung des § 5 Nr. 1 VOB/B findet insoweit ergänzend Anwendung.

 

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Fristen, wenn und soweit die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die im Sinne des § 6 Nr. 2 VOB/B als Behinderungen oder Unterbrechungen der Leistungsausführung gelten. Hierzu zählen insbesondere: höhere Gewalt, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Streik, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Vorleistungen anderer Unternehmer, fehlende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers, Lieferverzögerungen von Material oder Vorprodukten, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sowie sonstige, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse. In solchen Fällen verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen, zuzüglich eines Zeitraums für die Wiederaufnahme der Arbeiten unter Berücksichtigung organisatorischer Erfordernisse.

 

(3) Wird der Auftragnehmer an der Einhaltung vereinbarter Fristen dadurch gehindert, dass die erforderlichen Vorleistungen anderer Handwerker, Gewerke oder Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Dies gilt insbesondere für die Vergütung von notwendigen Überstunden, Wochenend- oder Feiertagsarbeit, soweit von der Bauleitung, vom Bauherrn oder vom Auftraggeber ausdrücklich auf einer termingerechten Fertigstellung oder auf einer Verkürzung einer nach § 6 Nr. 2 VOB/B begründeten Fristverlängerung bestanden wird.

 

(4) Der Auftragnehmer ist in allen Fällen, in denen die Ausführungsfristen aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen verlängert werden, berechtigt, die Terminplanung unter Berücksichtigung der geänderten Rahmenbedingungen neu zu gestalten. Ansprüche des Auftraggebers auf Vertragsstrafen, Schadensersatz oder sonstige Ausgleichszahlungen aufgrund solcher Terminverschiebungen sind ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

 

(5) Für Leistungen, die einer zeitlichen Abhängigkeit von Trocknungs-, Aushärtungs- oder sonstigen technisch notwendigen Wartezeiten unterliegen, gelten die angegebenen Ausführungs- und Fertigstellungstermine unter dem Vorbehalt der Einhaltung der hierfür erforderlichen technischen und klimatischen Bedingungen.

 

 

 

§ 9 Lieferung, Gefahrenübergang und Eigentumsvorbehalt

(1) Sofern wir Materialien liefern, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung an den Auftraggeber oder eine von ihm benannte Person übergeben wurde.

 

(2) Eigentumsvorbehalt: Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis unser Eigentum (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Werden Materialien mit einem Bauwerk fest verbunden oder weiterverarbeitet, erstreckt sich unser Eigentum anteilig auf die neue Sache (§ 567 Code civil Luxemburg).

(3) Abtretung künftiger Forderungen: Der Auftraggeber tritt hiermit bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses alle ihm gegen Dritte zustehenden Forderungen aus einer Weiterveräußerung, einem Einbau oder einer Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände in Höhe der offenen Forderung des Auftragnehmers sicherungshalber an diesen ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die Abtretung gegenüber dem Drittschuldner offen zu legen.

(4) Sicherungspflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und sie – soweit üblich – auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.

§ 10 Zusatzleistungen, Nachträge und Anspruch auf gesonderte Vergütung

 

(1) Verlangt der Auftraggeber Leistungen, die im ursprünglich geschlossenen Vertrag, im Leistungsverzeichnis, in den technischen oder besonderen Vertragsbedingungen oder in sonstigen zur Auftragsgrundlage gewordenen Dokumenten nicht vorgesehen sind, so gelten diese als zusätzliche oder geänderte Leistungen im Sinne des § 2 Nr. 6 VOB/B. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, für diese zusätzlichen oder geänderten Leistungen eine gesonderte, angemessene und marktübliche Vergütung zu verlangen.

 

(2) Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur vorherigen schriftlichen Ankündigung des Vergütungsanspruchs entfällt. Der Anspruch auf Vergütung entsteht bereits mit der tatsächlichen Anordnung oder Beauftragung der zusätzlichen oder geänderten Leistungen durch den Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten, unabhängig davon, ob diese Beauftragung schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten erfolgt.

 

(3) Die Höhe der Vergütung für zusätzliche oder geänderte Leistungen richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen oder, sofern keine entsprechenden Einheitspreise vereinbart wurden, nach den ortsüblichen Preisen unter Berücksichtigung der tatsächlich erforderlichen Kosten für Material, Lohn, Geräteeinsatz, Nebenkosten und eines angemessenen Unternehmergewinns. Eine gesonderte Kalkulation wird auf Wunsch des Auftraggebers vorgelegt.

 

(4) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, zusätzliche oder geänderte Leistungen ohne vorherige Klärung der technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit auszuführen. Sofern die Ausführung solcher Leistungen zu Terminverzögerungen führt, verlängern sich die vereinbarten Fristen gemäß den Bestimmungen zur Fristverlängerung nach § 6 VOB/B sowie den entsprechenden Regelungen dieser AGB.

 

(5) Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn der Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigte die zusätzliche oder geänderte Leistung im Rahmen von Baustellenbesprechungen, mündlichen Anweisungen, Skizzen, Planänderungen oder durch Überlassung geänderter Ausführungsunterlagen anordnen und der Auftragnehmer aufgrund dieser Anordnung tätig wird.

 

(6) Im Falle einer Streitigkeit über die Höhe der Vergütung bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Teilabrechnung und Zahlung von Abschlagsrechnungen für bereits ausgeführte Zusatzleistungen unberührt.

 

 

 

§ 11 Abnahme

(1) Grundsatz: Die Abnahme der Leistung erfolgt gemäß § 12 VOB/B in der jeweils gültigen Fassung. Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung auf den Auftraggeber über. Gleichzeitig beginnt die Gewährleistungsfrist, und die Vergütung wird fällig.

 

(2) Teilabnahmen: Der Auftragnehmer ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teilleistungen Teilabnahmen zu verlangen. Teilabnahmen haben die gleichen Rechtsfolgen wie die Schlussabnahme in Bezug auf die jeweilige Teilleistung.

(3) Abnahmefiktion: Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung innerhalb von zwölf (12) Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung nicht abnimmt oder sie in Gebrauch nimmt.

(4) Konkludente Abnahme: Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten (konkludente Handlung) erfolgen, insbesondere durch Nutzung der Leistung oder vorbehaltlose Zahlung.

(5) Abnahmeprotokoll: Wird eine förmliche Abnahme durchgeführt, wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem etwaige Vorbehalte ausdrücklich zu vermerken sind.

(6) Verweigerung der Abnahme / Definition wesentlicher Mängel: Die Abnahme darf nur verweigert werden, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Als wesentliche Mängel gelten ausschließlich solche Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, die die Gebrauchstauglichkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen oder die Sicherheit der Nutzung wesentlich gefährden.
Geringfügige Abweichungen, optische Unregelmäßigkeiten, technisch bedingte Toleranzen, Farb- oder Strukturunterschiede im Rahmen der anerkannten Regeln der Technik sowie sonstige, den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht einschränkende Erscheinungen stellen keine wesentlichen Mängel dar und berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung oder Einbehalt der Schlusszahlung.

 

 

 

§ 12 Gewährleistung und Mängelrechte

(1) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Leistung im Sinne von § 12 VOB/B bzw. §8 Abnahme dieser AGB.

 

(2) Ab Gewährleistungsbeginn läuft die gesetzliche Verjährungfrist für Mängelansprüche. Die Gewährleistungsfrist beträgt – soweit gesetzlich zulässig – bei Arbeiten an Bauwerken fünf Jahre, bei Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen, zwei Jahre (§ 13 VOB/B).

 

(3) Ausführungsstandard: Alle vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter Beachtung der geltenden Normen, technischen Richtlinien und gesetzlichen Vorschriften in Luxemburg und – soweit einschlägig – der EU ausgeführt. Hierfür übernimmt der Auftragnehmer die vertraglich geschuldete Gewähr.

 

(4) Ausschluss der Haftung für Fremdeinwirkungen: Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel oder Beschädigungen, die nach der Abnahme entstehen und ihre Ursache in unsachgemäßem Gebrauch, unsachgemäßer Reinigung, Beschädigung oder Bearbeitung durch den Auftraggeber, dessen Beauftragte oder Dritte haben. Gleiches gilt für Schäden, die durch äußere Einflüsse verursacht werden, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, insbesondere höhere Gewalt, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, chemische Einwirkungen oder konstruktive Mängel am Bauwerk, die nicht in seinem Leistungsbereich liegen.

 

(5) Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen: Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen, stellen keinen Mangel im Sinne der Gewährleistung dar. Dies gilt auch für natürliche, insbesondere witterungsbedingte Veränderungen der Leistung, wie Farbveränderungen, Glanzgradveränderungen oder Oberflächenabnutzung. Solche Erscheinungen können – abhängig von Nutzung und Umwelteinflüssen – auch bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten, ohne dass hieraus ein Anspruch auf Mängelbeseitigung entsteht.

 

(6) Besonderer Hinweis für Außenbeschichtungen: Diese Regelung gilt insbesondere für Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die besonderen örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind (z. B. intensive Sonneneinstrahlung, hohe Luftfeuchtigkeit, Frost-Tau-Wechsel, Schlagregen). Solche Bauteile unterliegen einer natürlichen Alterung und können vor Ablauf der Gewährleistungsfrist optische oder funktionale Veränderungen aufweisen, ohne dass dies als Mangel anzusehen ist.

 

(7) Erhalt der Gewährleistungsansprüche: Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 13 Abs. 5 VOB/B). Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige, erlöschen die Mängelrechte für den betroffenen Schaden.

 

(8) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen.

 

(9) Luxemburgisches Recht: Soweit die VOB/B keine abschließende Regelung trifft, gelten ergänzend die Bestimmungen des luxemburgischen Zivilrechts, insbesondere die Vorschriften über Werkverträge (Articles 1710 ff. Code civil), in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

 

§ 13 Haftung

(1) Umfang der Haftung: Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Eine unbeschränkte Haftung besteht ebenfalls für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sofern diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Sicherungspflicht für Geräte und Materialien: Verbleiben Maschinen, Werkzeuge oder Materialien des Auftragnehmers auf ausdrückliche Zustimmung oder Veranlassung des Auftraggebers auf der Baustelle, so ist der Auftraggeber verpflichtet, für deren sichere Verwahrung und den Schutz vor unbefugtem Zugriff zu sorgen. Dies umfasst insbesondere das Verschließen von Gebäuden oder Räumen, die Bereitstellung geeigneter Sicherungsmaßnahmen sowie die Zutrittskontrolle.
Der Auftraggeber haftet für Verluste oder Beschädigungen, die durch Diebstahl, Vandalismus oder unsachgemäße Lagerung entstehen, sofern diese auf eine Verletzung der vorgenannten Sicherungspflichten zurückzuführen sind. Eine weitergehende Haftung des Auftraggebers besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkei

(3) Begrenzung bei leichter Fahrlässigkeit: Bei lediglich leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung des Auftragnehmers auf solche Schäden begrenzt, die aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) resultieren. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

(4) Haftungsausschluss bei nicht zu vertretenden Umständen: Eine Haftung des Auftragnehmers entfällt für Schäden, die durch unsachgemäße Handlungen, Änderungen, Eingriffe oder unterlassene Mitwirkungspflichten des Auftraggebers oder Dritter verursacht wurden und die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen. Gleiches gilt für Schäden, die aus höherer Gewalt oder vergleichbaren, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignissen resultieren.

 

(5) Haftung für Mangelfolgeschäden: Für Mangelfolgeschäden, insbesondere für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn, haftet der Auftragnehmer nur, sofern diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen ist. Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden.

(6) Vorrang spezieller Vorschriften: Soweit in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) oder im luxemburgischen Zivilrecht spezielle Haftungsregelungen vorgesehen sind, gehen diese den vorstehenden Regelungen vor, sofern sie für den Auftragnehmer günstiger sind.

(7) Verjährung von Schadensersatzansprüchen: Schadensersatzansprüche, die nicht der gesetzlichen Verjährungsfrist für Baumängel unterliegen, verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 14 Beauftragung & Einsatz von Subunternehmern

 

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die übernommenen vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise durch geeignete und fachlich qualifizierte Subunternehmer ausführen zu lassen, ohne dass es einer vorherigen oder gesonderten Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Dieses Recht umfasst auch die Beauftragung mehrerer Subunternehmer für unterschiedliche Teilleistungen sowie die teilweise oder vollständige Weitergabe von Leistungsverpflichtungen an Nachunternehmerketten, soweit dadurch die vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß, fristgerecht und in der vereinbarten Qualität erbracht wird.

 

(2) Die Auswahl der Subunternehmer erfolgt unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, der VOB/B sowie der luxemburgischen und gegebenenfalls grenzüberschreitend anwendbaren Regelwerke. Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung der vertraglich geschuldeten Leistungen auch dann, wenn diese durch Subunternehmer ausgeführt werden, unbeschadet etwaiger Rückgriffsansprüche gegen den Subunternehmer.

 

(3) Der Generalunternehmer bzw. Auftragnehmer und der Subunternehmer legen gemeinsam den genauen Arbeitsablauf, die Erbringung der einzelnen Leistungen sowie die hierfür maßgeblichen Einzelfristen in einem verbindlichen Terminplan fest. Dieser Terminplan wird integraler Bestandteil des jeweiligen Subunternehmervertrages. Verschiebt sich der Beginn der Arbeiten, bleibt die ursprünglich festgelegte Ausführungszeit in Werktagen verbindlich, es sei denn, es erfolgt eine schriftliche Anpassung unter Berücksichtigung der Regelungen zur Fristverlängerung gemäß § 6 VOB/B.

 

(4) Hält der Subunternehmer die vertraglich oder im Terminplan festgelegten Fristen und Termine schuldhaft nicht ein, haftet er dem Auftragnehmer für alle hieraus entstehenden Schäden, Mehraufwendungen, Vertragsstrafen gegenüber Dritten sowie sonstigen wirtschaftlichen Nachteile. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

(5) Der Subunternehmer verpflichtet sich, für die Ausführung seiner Leistungen ausschließlich einwandfreie, den technischen und normativen Anforderungen entsprechende Materialien zu verwenden und die Arbeiten ausschließlich durch geschultes, zuverlässiges und fachlich geeignetes Personal ausführen zu lassen.

 

(6) Auf ausdrückliches Verlangen des Auftragnehmers ist der Subunternehmer verpflichtet, soweit zumutbar und technisch sowie organisatorisch möglich, zusätzliche oder geänderte Leistungen für das betreffende Bau- oder Renovierungsvorhaben zu erbringen. Die hierfür anfallende Vergütung ist zwischen Auftragnehmer und Subunternehmer vor Leistungserbringung schriftlich zu vereinbaren.

 

(7) Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so zu koordinieren und auszuführen, dass gleichzeitig oder zeitlich versetzt tätige andere Unternehmer nicht behindert oder in ihrer Leistungsausführung beeinträchtigt werden. Er ist verpflichtet, rechtzeitig alle erforderlichen Abstimmungen vorzunehmen und Unterrichtungen vorzunehmen, die den technischen und zeitlichen Bauablauf betreffen.

 

(8) Treten Behinderungen, Leistungsstörungen oder sonstige Umstände auf, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten gefährden oder verzögern könnten, ist der Subunternehmer verpflichtet, diese unverzüglich und schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen, damit geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden können. Unterlässt der Subunternehmer diese Mitteilung, haftet er für sämtliche daraus entstehenden Verzögerungsschäden.

§ 15 Website & Social Media Auftritt

 

(1) Mit Annahme unseres Angebots erklärt der Auftraggeber ausdrücklich sein Einverständnis, dass die JB Raumgestaltung Sàrl berechtigt ist, im Rahmen und zum Zwecke der Unternehmensdarstellung sowie zu Marketing- und Referenzzwecken Foto- und Videoaufnahmen der von uns erbrachten Leistungen zu erstellen und diese auf unserer Firmenwebsite, in Printmedien, in digitalen Medien sowie auf Social-Media-Plattformen (z. B. Facebook, Instagram, YouTube, Pinterest, LinkedIn, etc.) zu veröffentlichen. Dies erfolgt anonym: Name und genauer Wohnort werden dabei nicht genannt.

 

(2) Die Veröffentlichung erfolgt unentgeltlich, d. h. ohne Anspruch des Auftraggebers auf Vergütung oder Entschädigung, und ist zeitlich unbefristet. Die Einwilligung umfasst auch die Fortdauer der Veröffentlichung über den Abschluss des jeweiligen Projekts hinaus. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Aufnahmen auch nach Projektende weiter zu Werbe- und Referenzzwecken genutzt werden dürfen.

 

(3) Ein Widerruf dieser Einwilligung ist möglich. Der Widerruf hat in schriftlicher Form zu erfolgen (Brief oder E-Mail mit qualifizierter Signatur) und gilt nur für zukünftige Veröffentlichungen; bereits veröffentlichte Aufnahmen dürfen aus Gründen der Archivierung und Dokumentation weiterhin gespeichert und genutzt werden, soweit keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

 

(4) Die Einwilligung gilt zudem für den Fall fort, dass die JB Raumgestaltung Sàrl ihren Geschäftsbetrieb in einer anderen Rechtsform fortführt oder auf einen Rechtsnachfolger überträgt. In diesem Fall darf der neue Rechtsträger die Aufnahmen in gleichem Umfang nutzen.

 

(5) Die JB Raumgestaltung Sàrl, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Werner Becker, haftet nicht für unbefugte, zweckwidrige oder rechtswidrige Nutzungen der veröffentlichten Fotos oder Videos durch Dritte, insbesondere nicht für das unbefugte Herunterladen, Kopieren, Bearbeiten oder Weiterverbreiten der Inhalte, soweit diese Handlungen nicht von der JB Raumgestaltung Sàrl veranlasst oder genehmigt wurden.

 

(6) Sofern auf den Fotos oder Videos Personen erkennbar abgebildet werden, wird vor der Veröffentlichung eine gesonderte Einwilligung dieser Personen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingeholt. Die Datenverarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Bildnisse erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO (Einwilligung) und Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (berechtigtes Interesse an der Außendarstellung). Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie ggf. deren Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

 

 

 

§ 16 Datenschutz / Verarbeitung personenbezogener Daten

 

(1) Die JB Raumgestaltung Sàrl erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union sowie dem luxemburgischen Datenschutzgesetz („Loi du 1er août 2018 portant organisation de la Commission nationale pour la protection des données et du régime général sur la protection des données“).

 

(2) Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Hierunter fallen insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung sowie projektspezifische Daten wie Auftragsinhalte, Leistungsort, Leistungszeitraum und Bildmaterial.

 

(3) Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses, einschließlich der Rechnungsstellung, der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z. B. steuerliche Aufbewahrungspflichten), der Kundenkommunikation, der Qualitätssicherung sowie, soweit gesondert eingewilligt, zu Marketing- und Referenzzwecken (z. B. Veröffentlichung von Fotos und Videos der Arbeiten).

 

(4) Rechtsgrundlagen der Verarbeitung sind insbesondere:

  • Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO (Verarbeitung zur Vertragserfüllung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen),

  • Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO (Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung),

  • Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen, z. B. zur Geltendmachung rechtlicher Ansprüche), sowie

  • Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO (Verarbeitung aufgrund einer freiwillig erteilten Einwilligung, z. B. für Marketingzwecke).

 

(5) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt ausschließlich, wenn und soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. an Nachunternehmer, Lieferanten, Transportdienstleister, Finanzinstitute), wenn eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht oder wenn der Auftraggeber zuvor ausdrücklich eingewilligt hat.

 

(6) Die personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten (z. B. handels- oder steuerrechtlich) bestehen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die Daten datenschutzkonform gelöscht oder anonymisiert.

 

(7) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu verlangen, unrichtige Daten berichtigen zu lassen, die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, der Verarbeitung zu widersprechen sowie eine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Zudem besteht ein Beschwerderecht bei der Commission Nationale pour la Protection des Données (CNPD), 15 Boulevard du Jazz, L-4370 Belvaux, Luxemburg.

 

(8) Ausführliche Informationen zum Datenschutz, zu den Zwecken und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung sowie zu den Betroffenenrechten finden Sie jederzeit unter: https://www.jb-raumgestaltung.com/datenschutz.

 

 

 

§ 17 Urheber- und Schutzrechte an Vertragsdokumenten

 

(1) Sämtliche von JB Raumgestaltung Sàrl, 8 Grand-Rue, 6630 Wasserbillig, Luxemburg, erstellten Vertragsunterlagen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die besonderen Vertragsbedingungen, Angebotsnachtexte, Leistungsbeschreibungen, Gestaltungskonzepte, technische Dokumentationen, Preis- und Kalkulationsgrundlagen sowie individuell formulierte Kundeninformationen, unterliegen dem Schutz des Urheberrechts nach den Bestimmungen des luxemburgischen Urheberrechtsgesetzes (Loi modifiée du 18 avril 2001 relative aux droits d'auteur, droits voisins et bases de données) sowie – soweit anwendbar – dem deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) und den entsprechenden Vorschriften der Europäischen Union.

 

(2) Diese Texte, Formulierungen und Inhalte sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Eine vollständige oder teilweise Vervielfältigung, Veröffentlichung, Übersetzung, Weitergabe, öffentliche Zugänglichmachung, Bearbeitung oder sonstige Verwertung – gleich in welcher Form und zu welchem Zweck – ist ohne die vorherige ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.

 

(3) Zuwiderhandlungen gegen diese Schutzbestimmungen, insbesondere die unbefugte Übernahme oder wörtliche bzw. sinngemäße Kopie der Vertragswerke durch Wettbewerber, Dritte oder sonstige Marktteilnehmer, berechtigen den Auftragnehmer zur Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Dies umfasst insbesondere die Möglichkeit, im Wege einer einstweiligen Verfügung oder Hauptsacheklage gerichtlich gegen Rechtsverletzungen vorzugehen.

 

(4) Die Schutzrechte gelten unabhängig davon, ob die Vertragsunterlagen in gedruckter, elektronischer oder sonstiger Form vorliegen, und erstrecken sich auch auf Layout, Struktur, Gliederung und inhaltliche Ausgestaltung der Texte.

 

(5) Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, jede Zuwiderhandlung ohne vorherige Abmahnung anwaltlich und gerichtlich verfolgen zu lassen.

 

(6) Mit der Entgegennahme dieser AGB und Vertragsunterlagen erkennt der Empfänger diese Schutzbestimmungen an. (1) Die JB Raumgestaltung Sàrl erhebt, verarbeitet und

§ 18 Widerrufsrecht für Verbraucher

 

(1) Grundsatz: Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht für Verbraucher gemäß Art. L. 222-9 Code de la Consommation (Luxemburg) bzw. § 355 BGB (Deutschland) grundsätzlich 14 Tage ab Vertragsabschluss.

 

(2) Gesetzliche Ausnahmen:
Gemäß Art. L. 222-9 Abs. 7 Code de la Consommation sowie § 312g Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 BGB besteht kein Widerrufsrecht, wenn

  1. Waren oder Leistungen geliefert bzw. erbracht werden, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,

  2. Waren nach Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern oder einem Bauwerk verbunden oder vermischt werden,

  3. der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen.

 

(3) Anwendung auf unsere LeistungenDie von JB Raumgestaltung Sàrl angebotenen Leistungen fallen regelmäßig und vollumfänglich unter die oben genannten Ausnahmen. Dazu gehören insbesondere:

  1. Maßgefertigte handwerkliche Arbeiten wie fugenlose Böden, Treppen, Bäder aus Mikrozement, Epoxid o.ä. Material, die nach individuellen Kundenwünschen gefertigt und in auftragsbezogener Farbauswahl ausgeführt werden;

  2. Maßgefertigte Einbaumöbel, Badeinbauten, individuell konstruierte und bestellte Türen, Möbel und sonstige Einrichtungselemente, die ausschließlich für den konkreten Kundenauftrag hergestellt werden;

  3. Farbkonzepte, Bemusterungen und Fassadengestaltungen, bei denen der Kunde aus einer Vielzahl individueller Farbtöne und Oberflächen auswählt;

  4. Boden-, Fassaden- und Türmontagen etc. , bei denen die gelieferten Bauteile fest und untrennbar mit dem Bauwerk verbunden werden;

  5. Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten bei dringendem Handlungsbedarf (z. B. Rohrbrüche, Feuchtigkeitsschäden, Schimmelbeseitigung, etc.), sofern diese auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers erfolgen.

Die Punkte 1 bis 4 sind maßgeschneiderte handwerkliche Arbeiten, die fest mit dem Bauwerk verbunden, nicht ohne Zerstörung entfernbar sind und individuell nach Kundenangaben angefertigt/hergestellt wurden. Dadurch fallen sämtliche Leistungen unter die oben genannten gesetzlichen Ausnahmen, sodass kein Widerrufsrecht besteht.

(4) Rechtliche Wirkung: Soweit eine dieser Ausnahmen vorliegt, besteht kein Widerrufsrecht. Der Auftraggeber erkennt an, dass aufgrund der individuellen und objektbezogenen Fertigung sowie der untrennbaren Verbindung der Werkleistungen mit dem Bauwerk sämtliche unserer Leistungen den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen entsprechen.

 

(5) Vorzeitiger Beginn der Arbeiten: Der Auftraggeber wird hiermit darüber belehrt, dass er bei einem Widerrufsrecht, sollte dieses ausnahmsweise bestehen, Wertersatz zu leisten hat, wenn er verlangt, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit den Arbeiten beginnt (§ 357 Abs. 8 BGB / Art. L. 222-9 Code conso). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten erst zu beginnen, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich in Textform verlangt und bestätigt.

 

(6) Ausschluss der verlängerten WiderrufsfristDie verlängerte Widerrufsfrist von 1 Jahr und 14 Tagen gemäß § 356 Abs. 3 BGB / Art. L. 222-9 Code conso greift nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Da JB Raumgestaltung Sàrl den Auftraggeber vor Vertragsschluss ausdrücklich und in Textform über die gesetzlichen Ausnahmen und deren Anwendung auf den konkreten Auftrag belehrt, beginnt eine etwaige Widerrufsfrist spätestens mit Vertragsschluss und wird nicht verlängert.

 

(7) Dokumentation: Die Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. dessen Nichtbestehen wird vom Auftraggeber vor Vertragsunterzeichnung schriftlich bestätigt und ist Bestandteil der Vertragsunterlagen.

 

 

§ 19 Gerichtsstand und Rechtswahl

(1) Es gilt ausschließlich das materielle Recht des Großherzogtums Luxemburg unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben hiervon unberührt (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO).

 

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers in 6630 Wasserbillig, Luxemburg.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gerichtsstand.

 

 

 

§ 20 Schriftformklausel

 

(1) Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag, zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zu den individuellen Auftragsinhalten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Zusagen, Friständerungen, Preisabsprachen, technische Spezifikationen sowie für Abweichungen von bereits bestätigten Angebots- oder Vertragsinhalten.

 

(2) Mündliche Abreden oder Zusicherungen – gleichgültig, von welcher Vertragspartei oder deren Vertretern sie getroffen werden – sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Eine bloße stillschweigende Hinnahme oder ein konkludentes Verhalten genügt hierfür nicht.

 

(3) Abweichend von § 127 Abs. 2 BGB sowie den luxemburgischen Bestimmungen zur Vertragsfreiheit wird ausdrücklich vereinbart, dass auch eine Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst wiederum nur schriftlich erfolgen kann. Mündliche Nebenabreden zur Aufhebung der Schriftformpflicht sind unwirksam und nichtig.

 

(4) Elektronische Textformen (z. B. E-Mail) genügen nur dann der Schriftform im Sinne dieser Klausel, wenn dies ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde oder wenn die elektronische Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der eIDAS-Verordnung versehen ist.

§ 21 Salvatorische Klausel:

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der ergänzenden Vertragsbedingungen oder der im Angebot bzw. Vertrag festgehaltenen Regelungen – aus welchem Rechtsgrund auch immer – ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine solche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Dies gilt auch für etwaige Vertragslücken. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall eine neue, wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die der ursprünglichen Regelungsabsicht möglichst nahekommt.

 

(3) Subsidiär und ergänzend gelten – soweit gesetzlich zulässig – die Vorschriften der VOB/B in der jeweils gültigen Fassung, des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland (BGB) sowie die einschlägigen Bestimmungen des luxemburgischen Zivilrechts.

 

(4) Im Zweifel sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen so auszulegen, dass sie den Vorgaben des deutschen AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB), der VOB/B sowie den luxemburgischen Verbraucherschutz- und Vertragsbestimmungen nicht widersprechen.

Anlage 1:

Besondere Vertragsbedingungen für Fugenlose Oberflächen und Malerarbeiten

Diese besonderen Vertragsbedingungen sind fester Bestandteil des Angebots und gelten ergänzend zu den vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten als anerkannt mit Beauftragung der Arbeiten. Sie dienen der umfassenden Kundenaufklärung und der Absicherung des Auftragnehmers. Bei Widersprüchen gehen diese besonderen Bedingungen den allgemeinen AGB vor. Grundlage der Ausführung ist zudem die VOB/B in der jeweils gültigen Fassung. Die nachfolgenden Regelungen konkretisieren die Beschaffenheit, die systemtypischen Eigenschaften und die technischen Grenzen der eingesetzten Materialien und Verfahren.

 

1. Handgefertigte Mikrozement-Spachtelflächen (Unikatcharakter)

  • Mikrozement ist ein handverarbeitetes Mörtelsystem. Struktur, Farbton, Kellenschlag, Glanzgrad und Oberflächenbeschaffenheit unterliegen natürlichen Schwankungen.

  • Kleine Luftblasen oder Poren (Lunkerbildung) können im Trocknungsprozess entstehen.

  • Mit Beauftragung solcher Arbeiten erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass Beanstandungen aufgrund der o. g. systemtypischen Merkmale ausgeschlossen sind.

 

2. Muster / Referenzflächen

  • Die in der Ausstellung gezeigten Muster stellen lediglich ein unverbindliches Durchschnittsmuster dar. Abweichungen in Farbe, Form, Haptik, Struktur oder Handschrift des Handwerkers sind technisch bedingt.

  • Muster und Katalogabbildungen stellen keine verbindliche Zusage dar.

 

3. Farbvariationen

  • Farbunterschiede entstehen durch unterschiedliche Pigmentverteilung, Lichteinwirkung, Applikationswinkel oder Materialchargen und sind kein Mangel.

  • Sie gelten vielmehr als Qualitätsmerkmal der lebendigen Mikrozementoptik.

 

4. Versiegelung auf Baustelle / Lackierung

  • Die Endversiegelung wird handwerklich vor Ort appliziert. Trotz sorgfältiger Ausführung können Staubeinschlüsse, minimale Glanzabweichungen oder kleine Partikel im Lackfilm auftreten.

  • Diese stellen keine Mängel dar und sind bei handwerklicher Applikation im Baustellenumfeld nicht vollständig vermeidbar.

  • Mit Beauftragung der Arbeiten wird dies als akzeptiert gewertet.

 

5. Beschichtung von Neuestrichen und Mischuntergründen

  • Risse, die sich nachträglich im Belag zeigen und nachweislich auf Bewegungen oder Schwundrisse im Estrich zurückzuführen sind, sind kein Mangel des Mikrozementbelags.

  • Bei Mischuntergründen (Fliesen, Beton, Naturstein etc.) kann lediglich eine Sicht- und Abklopfung erfolgen. Verdeckte Mängel wie lose Fliesen, Hohlräume oder Risse im Untergrund können im Vorfeld nicht immer erkannt werden. Sollte es aufgrund solcher Umstände zu Ablösungen oder Rissbildungen kommen, ist eine Haftung ausgeschlossen.

 

6. Auftrag auf nicht saugenden oder diffusionsdichten Untergründen

  • Bei Auftrag auf Untergründen ohne ausreichende Feuchteaufnahme (z. B. keramische Beläge, Altversiegelungen, Reaktionsharzsysteme) können während der Trocknung kleine Poren, Lunker oder Unregelmäßigkeiten entstehen.

  • Dies ist eine materialbedingte Eigenschaft und kein Mangel.

  • Eine dauerhafte Haftung kann nur im Rahmen der technischen Möglichkeiten erfolgen. Eine Haftung für Folgeerscheinungen ist ausgeschlossen.

 

7. Staunässe / Kranzbildung

  • Langanhaltende Feuchtigkeitseinwirkung kann Kranzbildungen oder Entfärbungen verursachen. Der Kunde verpflichtet sich, stehende Nässe zu vermeiden.

  • Schäden aus übermäßiger Feuchte sind ausgeschlossen.

 

8. Verwendung geeigneter Gleiter / Matten

  • Es dürfen ausschließlich weichmacherfreie Gleiter, Matten und Teppiche verwendet werden. Materialien mit Weichmachern können den Belag irreversibel verfärben.

  • Entstehende Verfärbungen oder Verformungen sind kein Mangel.

 

9. Klebeband nach Fertigstellung

  • Es dürfen ausschließlich schwach haftende Klebebänder verwendet werden.

  • Schäden durch ungeeignete Klebebänder (z. B. Malerband, Paketband) werden mit der Beauftragung der Arbeiten ausgeschlossen.

 

10. Nachbesserungen und Smart Repair

  • Partielle Reparaturen können zu Farb- und Strukturabweichungen führen. Ursache sind die manuelle Pigmentmischung sowie der Zustand der bestehenden Fläche (Alter, Abnutzung, Verschmutzung).

  • Smart Repair ist nur auf sauberem und gepflegtem Untergrund möglich. Bei verwahrloster oder stark verschmutzter Fläche ist eine farbgetreue Nachbesserung nicht durchführbar.

  • In solchen Fällen empfehlen wir eine vollflächige Überholungsbeschichtung.

 

11. Farbtonveränderung durch neue Versiegelungsschicht

  • Jede neue oder zusätzliche Versiegelungsschicht ändert die Lichtbrechung und damit das Erscheinungsbild.

  • Daraus resultierende Farbabweichungen stellen keinen Mangel, sondern eine systembedingte Eigenschaft dar.

 

12. Reinigung und Pflege

  • Die Pflege darf nur mit unserem Eco-Clean Reiniger oder einem pH-neutralen Reiniger erfolgen.

  • Reinigungsmittel mit ätzenden oder alkoholischen Bestandteilen (Essig, Terpentin, Nitro, Benzin etc.) schädigen die Oberfläche und führen zum vollständigen Ausschluss der Gewährleistung.

 

13. Druck- & Kratzfestigkeit / Nutzung

  • Fugenlose Mikrozementböden sind für Wohnbereiche gedacht und keine Industrieböden.

  • Die Druck- und Kratzfestigkeit ist vergleichbar mit hochwertigem Holzparkett. Stark mechanische Beanspruchung kann sichtbare Spuren hinterlassen.

  • Diese Nutzungsspuren gelten als bestimmungsgemäßer Gebrauch und sind nicht reklamationsfähig.

 

14. Wartung / Erneuerung der Schutzversiegelung

  • Die Versiegelung nutzt sich je nach Beanspruchung ab. Es gibt kein fixes Wartungsintervall.

  • Der Kunde ist verpflichtet, bei Verschleiß Kontakt mit uns aufzunehmen. Bei unterlassener Erneuerung entfällt die Haftung für Schäden an der Nutzschicht.

 

15. Acryl- & Silikonfugen gem. DIN 52460

  • Wartungsfugen unterliegen natürlichem Alterungsverhalten. Haarrisse im Trocknungsprozess sind kein Gewährleistungsmangel.

  • Gerne bieten wir bei Bedarf die Nachbesserung solcher Fugen als Regieleistung an.

 

16. Schadensminderungspflicht des Kunden

  • Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich zu melden. Unterlassene Anzeige führt gemäß § 13 Abs. 5 VOB/B zum Verlust der Mängelrechte.

 

17. Weitere Empfehlungen und Zusätze

  • Es wird empfohlen, stark frequentierte Bereiche (z. B. Eingänge, Küchen) mit Schutzmatten oder Teppichen zu schützen.

  • Sand, kleine Steinchen oder sonstige Schmutzpartikel wirken abrasiv auf die Oberfläche und führen zu erhöhtem Verschleiß.

  • Reinigungsintervalle sollten regelmäßig und nach Gebrauchsspuren erfolgen.

  • Möbel müssen mit weichen Gleitern versehen sein. Rollmöbel sind nur mit gummierten (PU) Rollen zu betreiben.

  • Unter Tierhaltung oder intensiver Nutzung empfehlen wir eine zusätzliche Schutzpflege oder schnellere Erneuerungszyklen.

Anlage 2:

Zustimmungserklärung zum vorzeitigen Beginn der Arbeiten

 

(Anlage zum Werkvertrag / zur Auftragsbestätigung)

 

 

1. Auftraggeber:


Name: ____________________________________________________


Adresse: __________________________________________________

 

 

2. Auftragnehmer:


JB Raumgestaltung Sàrl
8 Grand-Rue, 6630 Wasserbillig, Luxemburg

Ausdrückliches Verlangen und Bestätigung der Rechtsfolgen:

Ich, der unterzeichnende Auftraggeber, verlange hiermit ausdrücklich, dass die JB Raumgestaltung Sàrl mit der Ausführung der vertraglich beauftragten Leistungen vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt.

Mir ist bekannt und ich erkenne ausdrücklich an, dass:

  1. Wertersatzpflicht: Sollte ich von einem mir ggf. zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen, nachdem die Arbeiten begonnen haben, bin ich gemäß § 357 Abs. 8 BGB bzw. Art. L. 222-9 Code de la Consommation verpflichtet, Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erbrachten Leistungen zu leisten. Der Wertersatz bemisst sich nach dem vertraglich vereinbarten Gesamtpreis im Verhältnis zu den bereits erbrachten Teilleistungen.

  2. Erlöschen des Widerrufsrechts: Mein Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn die JB Raumgestaltung Sàrl die beauftragten Leistungen vollständig erbracht hat, bevor ich mein Widerrufsrecht ausgeübt habe (§ 356 Abs. 4 BGB / Art. L. 222-9 Code de la Consommation).

  3. Kenntnis der gesetzlichen Ausnahmen:
    Mir ist bewusst, dass die von JB Raumgestaltung Sàrl erbrachten Leistungen regelmäßig unter die gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 BGB / Art. L. 222-9 Code de la Consommation fallen (insbesondere bei individuellen Maßanfertigungen, fest mit dem Bauwerk verbundenen Leistungen sowie bei dringenden Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten).

  4. Bestätigung der Belehrung:
    Ich bestätige, vor Unterzeichnung dieses Dokuments in Textform über die Bedingungen, den Umfang und die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts bzw. dessen gesetzliche Ausnahmen informiert worden zu sein.

 

 

 

Ort, Datum: __________________________________________

Unterschrift Auftraggeber: ____________________________

Anlage 2 als Download- & Druckdatei:

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